Sehr geehrter Herr Landrat,
der Entlastungseffekt für den Rhein-Erft-Kreis durch die um 25%-Punkte erhöhte Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft beträgt nach einer Abschätzung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW gemäß dessen Veröffentlichung am 04.06.2020 auf der Plattform „twitter“ 21,6 Mio €. Die Verwaltung hatte in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, interkommunale Angelegenheiten und Liegenschaften am 27.08.2020 ausgeführt, dass die Ermittlung dieser Erstattung auf Basis der Kosten der Unterkunft im Kalenderjahr 2018 basiere und zog in Erwägung, das Ministerium könne hier geirrt haben, da aus Verwaltungssicht hier als Grundlage für die Ermittlung der Erstattung die Kosten der Unterkunft aus dem Kalenderjahr 2019 heranzuziehen seien.
In der Mitteilungsvorlage 432/2020 geht die Kreisverwaltung nun von einer prognostizierten Erstattung für den Rhein-Erft-Kreis aus i.H.v. 20,952 Mio €, basierend auf vorläufigen Kosten der Unterkunft i.H.v. 83,807 Mio €.
Vor diesem Hintergrund stellt die SPD-Fraktion folgende Fragen und bittet um schriftliche Beantwortung:
Basieren die vorläufigen Kosten der Unterkunft i.H.v. 83,807 Mio € auf
- Kalenderjahr 2018 (Berechnungsgrundlage des Ministeriums) oder
- Kalenderjahr 2019 (Berechnungsgrundlage der Kreisverwaltung)?
-
- Falls Basis 2018: Wie ist die Differenz i.H.v. rund 650.000 € zu erklären? Welche Zahlen zu den vorläufigen KdU 2018 lagen dem Ministerium vor?
- Falls Basis 2019: Wie ist die Differenz i.H.v. rund 450.000 € bezüglich Mitteilungsvorlage der Kreisverwaltung 231/2020 zu erklären, in der die Verwaltung die Erstattung auf Basis der 2019er KdU mit 20,5 Mio € ermittlet hat? Lagen der Kreisverwaltung im August 2020 (Vorlagendatum) die vorläufigen KdU aus 2019 nicht vor?
Mit freundlichen Grüßen
Dierk Timm, Fraktionsvorsitzender
Dagmar Andres, stv. Fraktionsvorsitzende
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