Sehr geehrter Herr Hermes,
die SPD-Fraktion beantragt die Beantwortung folgender Fragen durch die Verwaltung, spätestens zum Ausschuss. Aufgrund der öffentlichen Bedeutung bitten wir um eine schriftliche Beantwortung vorab.
- Was hat die Ausländerbehörde des Kreises getan, um sich im Vorfeld zu informieren, ob die jeweilige Familie Aktivitäten zur freiwilligen Rückkehr aufgenommen hatte?
- Sind hierzu die Sozialarbeiter der jeweiligen Stadt kontaktiert worden und falls nicht, könnten sie den fachlichen Grund nennen?
- Gibt es Unterschiede in der Abschiebepraxis einer Familie und eines straffälligen Einzelnen?
- Gibt es Fälle in denen eine Abschiebung durchgeführt wird, obwohl noch eine Duldung vorliegt? Könnten sie den rechtlichen Rahmen hierzu erklären?
- Haben Eilanträge durch ggfls. beauftragte Rechtsanwälte aufschiebende Wirkung? Gibt es einen Ermessensspielraum und wie wird dieser ausgenutzt?
- In der Vorlage 199/2019 teilt die Verwaltung unter 5. eine Statistik mit. Bitte teilen sie mit, wie viele der genannten Personen Einzelpersonen und wie viele Teil einer Familie waren. Wie groß war der Anteil der Kinder im KiTa-Alter? Wie groß war der Anteil der Kinder im Schulalter?
- In der Vorlage 199/2019 teilt die Verwaltung unter 4. mit, dass „eine Einbindung von Sozialarbeitern gesetzlich nicht vorgesehen“ ist. Die Frage war jedoch, ob die Einbindung von Sozialarbeitern möglich ist. Da es gesetzlich nicht verboten ist, ist es also möglich. Stellen sie bitte den fachlichen Grund dar, hier keine Einbindung vorzunehmen. Stehen sie hier im Austausch mit anderen Ausländerbehörden? Wie sind die Erfahrungen dort? Auf welche andere Ausländerbehörden können sie hier referenzieren?
- Was sind die Ursachen für nichtvollzogene Abschiebungen?
- In der Vorlage 199/2019 teilt die Verwaltung unter 2. mit, dass „eine Ankündigung der Abschiebung somit rechtswidrig“ sei. Könnten sie in diesem Zusammenhang bitte §60a Absatz 5 Satz 4 AufenthG „Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde.“ erläutern?
- Besteht die Möglichkeit, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung von straffälligen Asylbewerbern prioritär zu behandeln? Wird dies gemacht?
- In der Vorlage 199/2019 teilt die Verwaltung unter 7. mit, „Bei allen gerichtlich überprüften Verfahren […] folgte das Gericht der Rechtsauffassung des Kreises.“ Handelt es sich bei den Gerichtsverfahren um eine inhaltliche Überprüfung? Ist der von ihnen zitierte §25 AufenthG eine Ermessensnorm?
- Ist der Aufwand für ihre Behörde bei Versagen einer Aufenthaltserlaubnis absehbar eher höher oder geringer im Gegensatz zu einer Erteilung?
- In der Vorlage 199/2019 fehlt unter 8. der erste Teil der Antwort. Reichen sie diese bitte nach.
Mit freundlichen Grüßen
Dierk Timm, Fraktionsvorsitzender
Fadia Faßbender, Fraktionsmitglied
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