Gesundheitsausschuss: Erlass einer Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Rhein-Erft-Kreises

Sehr geehrter Herr Hermes,

die SPD-Fraktion beantragt, folgenden Beschlussvorschlag zur Beratung und Abstimmung zu stellen:

Der Ausschuss für Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz empfiehlt dem Kreistag, gemäß §§ 41 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 13 b TierSchG und § 5 ZustVO Tierschutz NRW den Erlass der Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Rhein-Erft-Kreises nach Kölner Vorbild (Satzung wird beigefügt) zu erlassen.

Die Katzenschutzverordnung zum Schutz freilebender Katzen im Rhein-Erft-Kreis beinhaltet die Kastrations-, Kennzeichnungs-, und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen ab dem 5. Lebensmonat.

Begründung: Sinn und Zweck des Erlasses einer Katzenschutzverordnung ist es, durch eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von „Freigängerkatzen“ Elend, Schmerzen, Leiden oder Schäden der freilebenden Katzen langfristig zu mindern. Tierschützer versprechen sich von einer solchen Verordnung langfristig eine Verbesserung des Gesundheitszustandes frei lebender Katzen, einen Rückgang ihrer Population und damit letztlich auch eine Entlastung der Tierheime und privater Tierschutzorganisationen.

Mit der Regelung in § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung den unkontrolliert freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. In dieser Verordnung sind die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; so kann insbesondere die Kennzeichnung und Registrierung für sogenannte Freigängerkatzen vorgeschrieben werden. Diese Verordnungsermächtigung ist durch § 5 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen (ZustVO Tierschutz NRW) auf die Kreisordnungsbehörden übertragen worden. Zuletzt haben beispielsweise die Städte Essen, Düsseldorf und Köln sowie der Rhein-Sieg-Kreis, der Oberbergische Kreis und der Kreis Euskichen entsprechende Verordnung erlassen.

Auch im Rhein-Erft-Kreis gibt es eine hohe Population von freilebenden Katzen. Nicht kastrierte Katzen bekommen in der Regel drei Würfe pro Jahr mit bis zu fünf Jungen, so dass sich die Anzahl der Nachkommen rasch potenziert. Die aufgefundenen Katzen befinden sich durchweg in einem schlechten Gesundheitszustand. Nahezu alle an den Futterstellen aufgefundenen Katzen sind von ansteckenden Krankheiten befallen, wie etwas Katzenschnupfen, Parasiten im Fell und Magen-/Darmtrakt. Die Tiere sind zudem häufig abgemagert.

Freilebende Katzen sind auf das gesamte Gebiet des Rhein-Erft-Kreises verteilt, daher ist das gesamte Kreisgebiet als Schutzgebiet auszuweisen.

Es ist ein Fakt, dass mit einem Anstieg der Population auch die Zahl erkrankter und unterernährter Tiere steigt. Da Katzen schon mit sechs Monaten fortpflanzungsfähig sind, kommt es zu einer Vervielfachung der Anzahl der Tiere. Der Deutsche Tierschutzbund e. V. hat bereits zu Beginn des Jahres 2000 in einer Broschüre zum Katzenelend dargestellt, wie viele Katzen aus den Nachkommen einer Katze entstehen. Nach drei Jahren sind es bereits 500, nach fünf Jahren ca. 20.000 und nach 10 Jahren 200 Millionen Tiere. Wegen dieser hohen Vermehrungsrate und der fehlenden tierärztlichen Versorgung und Prävention, zum Beispiel durch Impfungen und Entwurmungen, verbreiten sich Krankheiten sehr schnell. Hiervon sind aber nicht nur die verwilderten Hauskatzen betroffen, sondern auch die Freigängerkatzen, die von Bürgern gehalten und betreut werden.

Wie zuvor dargestellt, ist der Anteil der unkastrierten Katzen unter den aufgefundenen Tieren sehr hoch. Die Kastration von Katzen ist erforderlich, da sich unkastrierte Katzen bei Freigang unkontrolliert vermehren. Die hohe Zahl und der weitere Anstieg der Population freilebender Katzen gehen überwiegend darauf zurück, dass Katzenhalter verhindern, dass ihre Freigängerkatzen fortpflanzungsunfähig sind. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass verantwortungsvolle Katzenhalter ihre Tiere kastrieren lassen, gibt es leider immer mehr Haushalte, die eine große Anzahl an Katzen halten, die Freigang haben, aber nicht kastriert sind. Oft werden diese Tiere dann sich selbst überlassen.

Wenn nicht artgerechte Haltungsbedingungen festgestellt und die Tiere sichergestellt werden müssen, so ist es wenn überhaupt nur unter erheblichen Schwierigkeiten und mit einem großen Zeitaufwand möglich, eine anderweitige Unterbringung für eine größere Anzahl von Katzen zu finden, weil die Tierheime schon jetzt an ihre Aufnahmekapazität gelangt sind. Dass inzwischen nicht mehr Beschwerden aus der Bevölkerung zu verwilderten Katzenpopulationen eingehen, ist zu einem großen Teil eben diesen Tierschutz- und hier insbesondere den Katzenschutzvereinen zu verdanken, die an Futterstellen auch immer verwilderte Katzen einfangen und kastrieren lassen.

Nur durch diese Aktionen können bisher Leiden und Schmerzen für die Tiere zwar eingedämmt werden, aber langfristig nicht für eine nachhaltige Stabilisation des Katzenbestandes im Rhein-Erft-Kreis sorgen.

Auch wenn die Kastrationspflicht für Katzen das Leiden dieser Tiere nicht grundsätzlich verhindert, so ist dies ein erster Schritt

  1. um Katzenhalter an ihre Verantwortung zu erinnern,
  2. die Kastration von Tieren schon vor, aber auch erst recht bei einer unkontrollierten Fortpflanzung fordern zu können und
  3. den Tierschutzvereinen Hilfestellungen geben zu können.

Die Katzenschutzverordnung verpflichtet Halterinnen und Halter von „Freigängerkatzen“, diese durch einen Mikrochip oder eine Ohrtätowierung kennzeichnen und gleichzeitig registrieren zu lassen. Fortpflanzungsfähige Katzen dürfen künftig nur dann freien Auslauf haben, wenn sie kastriert sind. Werden nicht kastrierte Katzen aufgegriffen und kann der Halter ermittelt werden, kann er die Auflage erhalten, seine Katze unfruchtbar machen zu lassen. Oftmals können Halter aufgegriffener Katzen wegen deren fehlender Kennzeichnung und Registrierung nicht ermittelt werden. Dann darf durch die Verwaltung oder durch Tierheime und Tierschützer die Kennzeichnung und Registrierung – und bei Bedarf auch die Kastration – durchgeführt oder veranlasst werden. Freilebende Hauskatzen und „Freigängerkatzen“ können von Tierschützern zu diesen Zwecken in Obhut genommen werden. Gleichzeitig schafft die Verordnung Rechtssicherheit für Tierschützer und legitimiert ihre Maßnahmen durch die neue Rechtssicherheit.

Nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) im einfachen Satz kostet die Kastration eines Katers rund 90 Euro, die einer Katze etwa 150 Euro.

Ziel ist nicht die gezielten Kontrollen von Haushalten, und es werden auch zukünftig nicht alle freilaufenden Katzen eingefangen. Nur wenn es zu Problemen (wildlebende Großpopulationen und gezielte Bürgerbeschwerden) kommt, kann die Notwendigkeit bestehen, Tiere einzufangen. Hier könnte sich dann der Kreis der Hilfe von Tierschutzorganisationen bedienen.

Mit freundlichen Grüßen

Dierk Timm, Fraktionsvorsitzender

Fadia Faßbender, Sprecherin im Gesundheitsausschuss

Anlage: Katzenschutzverordnung Köln

Eine Antwort zu “Gesundheitsausschuss: Erlass einer Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Rhein-Erft-Kreises”

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