Begleitet wird dieses Ansinnen von dem Vorstoß des Elsdorfer Bürgermeisters, Wilfried Effertz, an dessen Gemeinde in den kommenden Jahren der Tagebau Hambach vorbeiziehen wird.
Wir möchten erreichen, dass dieses Thema in den Rot-Grünen-Koalitionsvertrag aufgenommen wird. Dies soll zu einer Bundesratsinitiative führen, die für die Betroffenen die Umkehr der Beweislast sicherstellt, so Guido van den Berg, Vorsitzender der Rhein-Erft SPD. Ohne diesen Beschluss müssen die Betroffe-nen selbst den Beweis erbringen, wer für die Schäden z.B. an ihren Wohnhäusern verantwortlich ist. Dies ist zumeist mit extrem hohen Gutachterkosten verbunden. Hier sehen wir das Berg-bauunternehmen in der Pflicht. So kann auch eine erhöhte Ak-zeptanz des Bergbaus durch die Bürgerinnen und Bürger er-reicht werden, ergänzt Wilfried Effertz.
Hintergrund:
Wird durch einen Bergbaubetrieb ein Bergschaden nachweisbar verursacht, so ist für den daraus entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.
Schadensersatzpflichtig ist der Unternehmer, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Schadensverursachung selbst betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen.
Zum Umfang des Schadensersatzes ist zu sagen, dass beim Bergschadens-recht regelmäßig Haftungsgrenzen aufgestellt werden. Bei Sachbeschädi-gungen z. B. haftet der Ersatzpflichtige grundsätzlich nur bis zu einer Höhe des Verkehrswertes der beschädigten Sache.
Entgangener Gewinn kann demnach hier nicht geltend gemacht werden.
Bei Schäden an Grundstücken, Grundstücksbestandteilen wird allerdings keine Haftungsbegrenzung vorgesehen.
Der Anspruch auf Bergschadensersatz verjährt in 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadensersatzberechtigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.
In jedem Fall verjährt der Ersatzanspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis in 30 Jahren ab der Entstehung des Schadens.
Eine Minderung oder sogar Wegfall des Ersatzanspruches bewirkt z. B. der Bergschadensverzicht. Unter diesem versteht man den vertraglich verein-barten teilweisen oder vollständigen Ausschluss der Haftung für Bergschä-den. Es wird zwischen dem obligatorischen und dem dinglichen Bergscha-densverzicht unterschieden: der obligatorische Verzicht wird nur vertraglich vereinbart, der dingliche Bergschadensverzicht wird zusätzlich ins Grundbuch eingetragen und wirkt dann auch gegenüber jedem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers.