Freiwillige Erklärung wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen

Herrn Landrat
Werner Stump

im Hause

02.04.2004

Freiwillige Erklärung zu Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen

Sehr geehrter Herr Landrat,

wie Ihnen sicherlich bekannt ist, gibt es keine Offenbarungspflicht eines Landrates über wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse. Hauptverwaltungsbeamte und damit auch Landräte sind jedoch nach beamtenrechtlichen Vorschriften zur unparteiischen und gerechten Ausführung, zur politischen Zurückhaltung und zur uneigennützigen Verwaltung ihres Amtes verpflichtet (§§ 55 ff. LBG).

In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, dass Hauptverwaltungsbeamte möglichst transparent mit Sachverhalten umgehen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu erwecken. Hauptverwaltungsbeamte sollten daher in Anlehnung an die Auskunftspflicht für Kreistagsmitglieder auf freiwilliger Basis auch wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse, die für die Tätigkeit als Landrat von Bedeutung sein könnten, in geeigneter Form dokumentieren. § 5 Abs. 2 (Rechte und Pflichten der Kreistagsabgeordneten, sachkundigen Bürger/innen und Einwohner/innen) der Hauptsatzung des Erftkreises vom 29.05.2000 lautet wie folgt:

„Die Kreistagsabgeordneten und die Mitglieder der Ausschüsse müssen dem Landrat/der Landrätin Auskünfte über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, so weit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann.
Die Auskunft erstreckt sich

1.bei unselbständiger Tätigkeit auf die Angabe des Arbeitsgebers/der Arbeitgeberin und die Funktion und dienstliche Stellung beim Arbeitgeber/ bei der Arbeitgeberin und die eigene Funktion oder dienstliche Stellung,
2.bei selbständiger Tätigkeit auf die Art des Gewerbes mit Angabe der Firma oder die Bezeichnung des Berufszweiges,
3.auf vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, so weit diese Tätigkeiten nicht auf einer Bestellung gemäß § 26 Abs. 4 KrO beruhen.

Änderungen sind dem Landrat/der Landrätin unverzüglich mitzuteilen. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können auf Beschluss des Kreistages veröffentlicht werden. Die Auskünfte über die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse sind vertraulich zu behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten ausgeschiedener Mitglieder über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu löschen.

Diese Vorschrift sollte m.E. entsprechend für den Landrat angewendet werden. Ich bin überzeugt, dies liegt in Ihrem ureigenen Interesse an einer möglichst transparenten und uneigennützigen Amtsausübung und schlage daher vor, dass Sie in Ihrer Funktion als Landrat des Rhein-Erft-Kreises eine derartige freiwillige Erklärung zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber dem Kreistag abgeben.

Mit freundlichen Grüßen

Hardy Fuß MdL
Fraktionsvorsitzender