
Seit Anfang April ist die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse bis 400 Euro im Monat in Kraft. Die SPD-Bundestagsabgeordnete Gabriele Frechen macht auf die besondere Bedeutung dieser Neuregelung für Vereine und ehrenamtlich engagierte Menschen aufmerksam.
Die Neuregelung sieht seit April vor, einen Minijob in einem Verein z.B. als Übungsleiter, Ausbilder oder Betreuer nicht mehr mit der daneben ausgeübten versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. Für den Übungsleiter oder die Übungsleiterin bedeutet dies einen steuer- und abgabenfreien Minijob, der Verein zahlt nur die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 23 % sowie die einheitliche Pauschsteuer von 2 %.
Viele Vereine werden über diese Neuregelung erleichtert sein, gibt sie doch die Möglichkeit, Übungsleitern oder anderen ehrenamtlich Tätigen eine höhere Aufwandsentschädigung als bisher zu zahlen. Damit wird das ehrenamtlich Engagement vieler Menschen im Erftkreis gefördert oder gar erst möglich gemacht. Durch die Kombination von einem Minijob mit der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Übungsleiter und Übungsleiterinnen in Höhe von bis zu 1848 Euro pro Kalenderjahr haben Vereine künftig einen ganz anderen Gestaltungsspielraum, der die Planung des Umfangs der Einsätze von Übungsleitern deutlich vereinfachen wird, erklärt Gabriele Frechen die neue Regelung.
Monatlich kann ein Betrag von insgesamt 554 Euro (400 Euro + 154 Euro Übungsleiterpau-schale) vom Verein ausgeschöpft werden. Einnahmen z. B. aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 1848 Euro pro Kalenderjahr sind steuerfrei. Der steuerfreie Jahresbetrag in Höhe von 1848 Euro kann in Raten (monatlich mit 154 Euro) oder auf einmal (jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) berechnet werden.
Anhand von zwei Beispielen erläutert Gabriele Frechen die Auswirkungen der Neuregelung: Claudia Musterfrau ist Sekretärin und leitet in ihrer Freizeit beispielsweise ehrenamtlich ein Altencafe gegen einen Obolus von 250 Euro. Dank der neuen Regelung muss sie künftig keine Steuern und Abgaben mehr für diesen Minijob zahlen. Sie kann die 250 Euro vollständig für sich verbuchen, weil keine Zusammenrechnung mehr mit ihrer Haupttätigkeit als Sekretärin erfolgt.
Ein anderes Beispiel: Erwin Mustermann arbeitet in der Endmontage eines Industrieunternehmens. In seiner Freizeit trainiert der begeisterte Fußballer zwei Mal in der Woche und am Wochenende die A-Jugend des örtlichen Fußballvereins. Vom Verein erhält er für diese Übungsleitertätigkeit monatlich 550 Euro. 154 Euro davon werden monatlich als steuerfreie Aufwandsentschädigung für Übungsleiter abgerechnet, 396 Euro werden als Minijob abgerechnet. Der lokale Fußballverein hat als Arbeitgeber nur von den 396 Euro Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung von insgesamt 23 % sowie die einheitliche Pauschsteuer von 2 % zu zahlen.