Grundsicherungsgesetz: Anträge müssen grundsätzlich in den Rathäusern gestellt werden

Die SPD-Kreistagsfraktion weist darauf hin, dass im Erftkreis Anträge nach dem sog. Gesetz der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) grundsätzlich direkt in den Rathäusern gestellt werden sollen. Ältere und erwerbsunfähige Menschen beantragen häufig keine Sozialhilfe, weil sie befürchten, ihre Kinder oder Eltern könnten zum Unterhalt herangezogen werden. Dies soll das GSiG ändern, das am 01.01.2003 in Kraft tritt. Mit der Grundsicherung erhalten bedürftige ältere Menschen und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige soziale Leistung, die ihren grundlegenden Bedarf zum Lebensunterhalt sicherstellt.

„Das neue Grundsicherungsgesetz wird einen wichtigen Beitrag leisten, um besonders die Fälle sogenannter verschämter Altersarmut wirksam zu bekämpfen“, meint der Vorsitzende der SPD-Kreistagsfraktion, Hardy Fuß MdL. Einen Anspruch auf Grundsicherung hat derjenige, dessen Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Anspruchberechtigte müssen entweder mindestens 65 Jahre alt oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sein. Nur wenn das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Kindes oder der Eltern 100.000 Euro im Jahr übersteigt, muss zukünftig damit gerechnet werden, dass der Angehörige in Anspruch genommen wird. Ein Anspruch auf Leistung besteht nicht, wenn die Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Zwar sah die Gesetzesfassung ursprünglich vor, dass Anträge in kreisangehörigen Gemeinden bei der Kreisverwaltung, für den Erftkreis also bei der Kreisverwaltung in Bergheim, gestellt werden müssen. Durch eine Änderung des GSiG sollen die Kreise jedoch die Möglichkeit erhalten, die Durchführung der Aufgaben des GSiG auf die einzelnen Kommunen zu übertragen. Der Erftkreis hat schon von dieser Möglichkeit durch den Erlass einer Delegationsatzung Gebrauch gemacht.

Die Kreisverwaltung ist dagegen in der Regel bei der Antragstellung nach dem GSiG von Heimbewohnern im Erftkreis zuständig.