Haushalt der Stadt Frechen 2003

Die Ausführungen des Kämmerers der Stadt Frechen, Dr. Heinz Weller, zu Eckdaten des Haushaltes der Stadt Frechen für das Jahr 2003 und die darauf fußenden Presseveröffentlichungen sowie der in der Vergangenheit ausgetragene Meinungsstreit über Beratungen des Haushaltes in Nicht-Ratsgremien, z.B. einer Lenkungsgruppe, veranlassen Hardy Fuß MdL zu folgenden Feststellungen:

In den vergangenen Jahren ist in der Stadt Frechen, aber auch in anderen Kommunen des Erftkreises, zu erkennen, dass verstärkt Wege beschritten werden, die neben dem Prozedere liegen, das die einschlägigen Gesetze vorgeben.
Verstärkt wird von den Verwaltungen versucht, dem Rat im Rahmen der Erarbeitung eines ausgeglichenen Haushaltsentwurfes Aufgaben zuzuteilen, die nach der Gemeindeordnung ausschließlich dem Verwaltungsvorstand obliegen.

So regelt § 79 unserer Kommunalverfassung unter dem Titel „Erlass der Haushaltssatzung“ eindeutig:

„Der Kämmerer… stellt den Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen auf und legt ihn dem Bürgermeister zur Feststellung vor.

Der Bürgermeister leitet den von ihm festgestellten Entwurf dem Rat zu…

Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist vom Rat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen…“

§ 75 der GO regelt unter dem Titel „Allgemeine Haushaltsgrundsätze“, dass der Haushalt in jedem Jahr ausgeglichen sein muss. § 75 (4) regelt minuziös das Vorgehen, wenn dieser Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann:

„Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aufzustellen und darin der Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Der Haushaltsausgleich ist zum nächst möglichen Zeitpunkt wieder herzustellen. Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass spätestens im vierten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr die Einnahmen die Ausgaben (ohne Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren) decken werden.“

Daneben sind die Gemeinden auch verpflichtet, den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Diese definiert § 1 des Stabilitätsgesetzes als Stabilität des Preisniveaus, hohen Beschäftigungsgrad, außenwirtschaftliches Gleichgewicht und angemessenes Wirtschaftswachstum. Damit sind die Gemeinden in die staatliche Konjunkturpolitik einbezogen. Sie sind z.B. gehalten, in Zeiten wirtschaftlicher Rezession ihre Investitionstätigkeit auszuweiten, bei heißlaufender Konjunktur dagegen Zurückhaltung zu üben.

Die Beachtung aller Grundsätze bei der Aufstellung eines Haushaltsplanes ist sicher nicht im ehrenamtlichen Bereich zu leisten. Diese kann auch nicht erreicht werden durch eine Liste zum Abhaken, die den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt wird und bei der, quasi durch eine Negativ-Abstimmung, sogenannte freiwillige Ausgaben heraus gestrichen werden können, um so ein Meinungsbild über die Vorstellungen des Rates zur Haushaltskonsolidierung herzustellen.

Die Gemeindeordnung regelt nämlich eindeutig, dass der Rat erst nach einem vom Kämmerer aufgestellten und vom Bürgermeister festgestellten Entwurf eines Haushaltsplanes ins Spiel kommt und diesen Entwurf in öffentlicher Sitzung berät.

Nach einigen Jahren Praxis der neuen Gemeindeordnung ist auffällig, dass die Verwaltung gerade dort den Schulterschluss und ein enges partnerschaftliches Verhältnis mit der Politik sucht, wo unangenehme Entscheidungen vorzubereiten sind.
Hingegen bezieht sich die Verwaltung gerne auf solchen Feldern auf ihre alleinige Zuständigkeit, die zu den angenehmeren Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge gehören oder die konkrete, oft weitreichende Entscheidungen von wenigen ohne den Rat ermöglichen.

Unter dem Strich muss man zu der Auffassung gelangen, dass sich alle Beteiligten des kommunalen Lebens wieder mehr auf die Kommunalverfassung besinnen sollen und ihre Aufgaben so erfüllen sollen, wie sie von der Kommunalverfassung beschrieben werden.

Die Aufforderung eines Stadtkämmerers an den Rat, er erwarte Vorschläge der Fraktionen zur Sanierung des Haushaltes bis zum …, gehört ausdrücklich nicht zu diesen Regeln, nein, sei konterkariert Regeln sogar.

Es ist auch in unserer Kommunalverfassung nicht verankert, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rathaus dadurch demotiviert werden könnten, dass Sparvorschläge der Fraktionen ausbleiben. Denn es gehört einfach zur Aufgabenerfüllung einer hoch spezialisierten Belegschaft im Rathaus, nach den festgesetzten Regeln einen ausgeglichenen Haushaltsentwurf unter Führung des Stadtvorstandes zusammenzustellen.

Ich bin fest davon überzeugt, dass wir mehr partnerschaftliches Zusammenwirken von Rat und der Verwaltung erleben werden, wenn sich alle Teile an ihre Aufgaben halten statt zu versuchen, sich gegenseitig Aufgaben zu übertragen, für die sie vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind.

Der Rat ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein repräsentativer Querschnitt der Bevölkerung. Er ist nach individueller Eignung, Zeitbudget und Verfahrensvorgaben nicht in der Lage, einen ausgeglichenen Haushaltsplanentwurf aufzustellen.

Der Rat als repräsentativer Querschnitt der Bevölkerung ist allerdings sehr wohl in der Lage, anhand eines vom Verwaltungsvorstand vorgelegten ausgeglichenen Haushaltsplanentwurfes Prioritäten zu setzen.