Auch Ministerin Bärbel Höhn hält es für erforderlich, dass die Kommunen zukünftig vor der Aufstellung von Mobilfunk-Masten auf ihrem Gebiet informiert werden. Höhn hat dem Fraktionsvorsitzenden der SPD-Kreistagsfraktion, Hardy Fuß MdL, auf sein Schreiben geantwortet und mitgeteilt, dass das Umweltministerium beabsichtigt, ein landesweites Kataster elektromagnetischer Quellen für den Immissionsschutz aufzubauen. Mit dem Kataster sollen die Standorte von Mobilfunksendeanlagen sowie ergänzende Informationen zentral zur Verfügung gestellt werden. Auf dieses Kataster sollen sowohl die Staatlichen Umweltämter im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion als auch die Kommunen Zugriff haben.
Fuß hatte sich angesichts der wegen der Elektrosmog"-Diskussion wachsenden Verunsicherung in der Bevölkerung mit einem Schreiben an Höhn gewandt und u. a. angeregt, dass die Kommunen zukünftig automatisch von dem Staatlichen Umweltamt in Köln darüber informiert werden, wenn dort der Betrieb eines Mobilfunk-Mastes angemeldet wird. Höhn hat diesen Vorschlag nunmehr in ihrem Antwortschreiben aufgegriffen und dargelegt, dass sie diese Vorgehensweise als eine mögliche Alternative zu der Katasterlösung betrachtet. Momentan trage man sich im Umweltministerium mit dem Gedanken, diesen Vorschlag zumindest als Zwischenlösung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Katasterlösung zu verfolgen.
Für die Errichtung von Sendeanlagen, die nicht höher als zehn Meter sind, ist derzeit nach Landesbaurecht der Betrieb genehmigungsfrei, die Inbetriebnahme der Anlage muss lediglich 14 Tage vorher bei dem zuständigen Umweltamt gemeldet werden, im Erftkreis bei dem Staatlichen Umweltamt in Köln.
Bereits jetzt könnten Mobilfunkanlagen aufgrund der bestehenden Gesetzeslage in reinen und allgemeinen Wohngebieten, d. h. in den Gebieten, in denen Teile der Bevölkerung hauptsächlich Gesundheitsgefährdungen befürchten, nur ausnahmsweise nach einer Befreiung aufgestellt werden, da sie gewerblich genützt würden. Das heißt, dass die Bürgermeister heute schon aufgrund der Rechtslage reagieren können.
Darüber hinaus weist Fuß darauf hin, dass seitens der Mobilfunkbetreiber nach Gesprächen mit der Landesregierung im Rahmen einer Selbstverpflichtung die Bereitschaft besteht, Vorsorgeregelungen einzuführen. Hierin würden sich die Betreiber von Mobilfunkanlagen beispielsweise dazu verpflichten, die Sendestandorte mit den Kommunen abzustimmen. Hierdurch", so Fuß, würden die betroffenen Kommunen frühzeitig über die geplante Aufstellung der Sendemasten informiert und würden nicht wie bisher vor vollendete Tatsachen gestellt." Nur so sei oft Einfluss auf den möglichen Standort seitens der betroffenen Städte und Kommunen möglich, meint Fuß.
Momentan stellt sich der wissenschaftliche Erkenntnisstand zu den Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder, wie sie u. a. von Mobilfunkanlagen ausgehen, sehr widersprüchlich dar und ist es nach wie vor umstritten, ob der menschliche Organismus überhaupt durch hochfrequente elektromagnetische Felder geschädigt werden könne, so Fuß. Seitens der Landesregierung sehe man daher nach wie vor die dringende Notwendigkeit, die Wirkungen von Mobilfunkanlagen zu erforschen und dahingehende Forschungen aktiv zu fördern.
Einflussmöglichkeiten von Städten und Gemeinden auf die Wahl von Standorten für Mobilfunkanlagen würden sich aus § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches ergeben, wonach Gemeinden im Rahmen von Bebauungsplänen Festsetzungen zu Standorten von Sendeanlagen treffen können. Über diese Norm könnte ggf. Regelungen hinsichtlich des Aufbaus von Sendeanlagen überhaupt bzw. über die genauen Modalitäten getroffen werden.
Zudem käme aufgrund einer Gestaltungssatzung im Sinne von § 86 BauO NRW in Betracht, eine Beschränkung von Mobilfunkanlagen, unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebietes, hinsichtlich der Zahl, Größe und der Anbringungsart vorzunehmen.
Im Außenbereich können die Städte und Gemeinden gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB bestimmte Bereiche des Außenbereiches zugunsten anderer Schutzgüter (z.B. auch Anwohner) von Mobilfunkbasisstationen freihalten und geeignete Standorte im Flächennutzungsplan als Konzentrationsflächen für den Mobilfunk positiv darstellen.