Hardy Fuß MdL: Generelle Ausschreibungspflicht für Leitungspositionen in kommunalen Unternehmen gesetzlich verankern

Zur Weigerung der CDU/FDP-Gruppe im Aufsichtsrat, die Stelle des Geschäftsführers der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft öffentlich auszuschreiben, erklärt der SPD-Fraktionsvorsitzende Hardy Fuß MdL:

Die starre Haltung der CDU/FDP-Vertreter im Aufsichtsrat der WFG zeigt, dass bei der Besetzung von Führungspositionen Parteiabsprachen mehr gelten als das Prinzip der Bestenauswahl. Dies ist Anlaß, die Praxis bei der Besetzung von Spitzenpositionen in kommunalen Unternehmen zu überprüfen. Bislang besteht nach § 71 (2) der Gemeindeordnung nur die Pflicht, Stellen für Beigeordnete öffentlich auszuschreiben. Diese Pflicht zur Ausschreibung muß auch auf Leitungspositionen bei kommunalen Unternehmen und Gesellschaften ausgedehnt werden. Ich werde auf Landesebene eine Initiative starten, die eine entsprechende Gesetzesänderung zum Ziel hat.

Bei der Besetzung von Beigeordnetenstellen gilt der Grundsatz des § 7 (1) Landesbeamtengesetz, nach dem die Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und ohne Rücksicht auf politische Anschauungen oder Beziehungen vorzunehmen ist. Es ist undenkbar, dass der Rat sich einfach einen Bewerber herauspickt und ihn zum Beigeordneten bestimmt, ohne andere Bewerber zuzulassen. Dieses Prinzip muß auch für Unternehmen oder Gesellschaften gelten, die mehrheitlich im Besitz der Kommune sind.

Wenn die Vertreter im Aufsichtsrat der WFG die Wahl zwischen mehreren Bewerbern gehabt hätten, wäre vielleicht eine andere Entscheidung getroffen worden. Ich denke hierbei inbesondere an die Bürgermeister, die in erster Linie dem Wohl ihrer Kommune verpflichtet sind und nicht dem ihrer Partei. Wenn gesetzliche Klarheit bezüglich einer allgemeinen Ausschreibungspflicht besteht, dürfte es zumindest schwerer fallen, Spitzenpositionen in kommunalen Unternehmen nur nach Parteiproporz zu besetzen.